top of page

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schramm Handwerk & Technik

 

Stand 09/2026

 

  1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

 

1.1. Wir erbringen sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung

dieser AGB. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

widersprechen wir ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir diesen nicht in jedem

Einzelfall widersprechen. Ihre Anerkennung durch uns bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen

Zustimmung.

 

1.2. Alle Vereinbarungen, die wir mit dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Abschluss

und der Ausführung von Verträgen treffen, bedürfen der Schriftform. Insbesondere mündliche

Nebenabreden, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten werden erst durch

unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend.

 

1.3. AIIe Angaben, wie Maße, Gewichte, Leistungsdaten, Abbildungen, Beschreibungen, Skizzen

und Zeichnungen in Katalogen, Broschüren und Preislisten und sonstigen Drucksachen oder

elektronischen Medien sind nur annähernd, jedoch bestmöglich erteilt, sind jedoch für uns

insoweit unverbindlich. Das Gleiche gilt für derartige Angaben der Hersteller.

 

1.4. An Zeichnungen, Plänen, Kalkulationen und sonstigen, dem Auftraggeber überlassenen

Angebotsunterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Käufer darf

diese nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben.

 

1.5. Die mündliche, telefonische oder schriftliche Anforderung unseres Service-Personals zur

Schulung, Unterweisung, Beratung, Diagnose, Montage, Installation, Inbetriebsetzung,

Inspektion und/oder Reparatur von Maschinen, Anlagen oder Geräten stellt einen verbindlichen

Auftrag seitens des Auftraggebers an uns dar.

 

1.6. Für den Umfang von Lieferungen (Verschleiß- oder Ersatzteilen) ist ausschließlich unsere

schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebots mit zeitlicher Bindung und

fristgemäßer Annahme gilt das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

Nebenabreden, sonstige Vereinbarungen und Änderungen bedürfen immer unserer

schriftlichen Bestätigung.

 

  1. Leistungsumfang I Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

2.1. Wir setzten für die durchzuführenden Arbeiten und/oder Beratung qualifiziertes und

geschultes Personal ein. Wir stellen im erforderlichen Umfang Wartungsmaterial, Diagnose- und

Testeinrichtungen zur Verfügung.

 

2.2. Von uns avisierte Technikertermine sind nicht bindend. Wir tragen für eine zeitnahe

Einhaltung der Termine unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers Sorge. Sofern

allerdings solche Termine nicht eingehalten werden können, kann der Auftraggeber hieraus

keine Schadensersatzansprüche gleich welcher Art, insbesondere wegen Produktionsausfall,

gegen uns geltend machen.

 

2.3. Unser Service-Personal erstellt über die durchgeführten Arbeiten einen Leistungsnachweis,

der vom Auftraggeber zu unterschreiben ist.

 

2.4. Für die Dauer der Arbeiten hat der Auftraggeber dem Service-Personal die erforderlichen

Hilfskräfte und Hilfsmittel, wie Werkzeuge, Hebe- und Transportmittel, Heizung, Beleuchtung,

Betriebskraft oder dergleichen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bedienung dieser

Hilfsmittel erfolgt nur durch das Personal des Auftraggebers oder auf dessen Gefahr.

 

2.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes, die Beachtung

bestehender Sicherheitsvorschriften sowie für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen,

insbesondere die Maschinen, an denen Reparaturen durchgeführt werden sollen, zu säubern. Er

hat unser Personal auf spezielle, in seinem Betrieb bestehende Sicherheitsvorschriften

hinzuweisen.

 

2.6. Erforderliche innerbetriebliche Arbeitsgenehmigungen, Ausweise etc. beschafft der

Auftraggeber auf seine Kosten.

 

2.7. Der Auftraggeber benennt einen seiner am Einsatzort tätigen Mitarbeiter als

Ansprechpartner für unser Service-Personal.

 

  1. Preise, Zahlungsbedingungen I Aufrechnung

 

3.1. Die von uns in Rechnung gestellte Vergütung berechnet sich, soweit nichts anderes

vereinbart ist, nach unserem Servicesätzen-Inland, oder-bei Auslandseinsätzen-nach unserem

Servicesätzen-Ausland. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen

gesetzlichen Höhe hinzu. Sie ist sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu zahlen.

 

3.2. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem

Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren

Schadens bleibt unberührt. Der Auftraggeber kommt spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und

Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder Empfang der Gegenleistung in Verzug.

 

3.3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zur,

wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt

sind.

 

3.4. Serviceleistungen sind falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen

angegeben, sofort nach Leistungserbringung ohne jeglichen Abzug zu begleichen.

 

3.5. Ersatzteillieferungen sind falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen

angegeben, zahlbar 10 Tage.

 

  1. Servicevergütung

 

4.1. Wir berechnen unsere Tätigkeit nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen für

Servicedienstleistungen.

 

4.2. Im Einsatzbereich von Deutschland erreichen die Monteure des Auftragnehmers den

Einsatzort regelmäßig durch Benutzung von Kraftfahrzeugen. Die Berechnung der Fahrtkosten

(km-Pauschale und Fahrzeit) erfolgt, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde,

gemäß den vereinbarten Verrechnungssätzen für Servicedienstleistungen und werden

gesondert in Rechnung gestellt. Grundlage ist hierbei immer die Entfernung zwischen Einsatzort

(Standort des Vertragsgegenstandes) und Geschäftssitz des Auftragnehmers I Wohnort des

Technikers.

 

4.3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch

mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, stehen uns Rechte aus § 321

BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann berechtigt, alle verjährten Forderungen aus der

laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich

die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehen Lieferungen und Leistungen aus der

Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber.

 

  1. Lieferzeiten und Lieferfrist

 

5.1. Eine vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der

Lieferungsgegenstand das Lager des Unternehmers verlassen, bzw. die Versandbereitschaft

dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

 

5.2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des

Einflussbereiches des Unternehmers liegen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt

auch, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind.

Falls der Hinderungsgrund länger als drei Monate dauert, steht beiden Vertragsteilen das Recht

zu, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung zurückzutreten.

 

5.3. Für den Fall, dass eine Vertragserfüllung aus anderen Gründen nicht rechtzeitig erbracht

wird, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu gewähren, nach deren fruchtlosem

Ablauf er unter Ausschluss weitergehender Rechte vom Vertrag zurücktreten kann. Diese

Beschränkung auf das Rücktrittsrecht gilt nicht für Nichtkaufleute, die jedoch ebenfalls eine

angemessene Nachfrist zu setzten haben. Ohne grobes Verschulden beschränkt sich in diesem

Fall der nachzuweisende Verzugsschaden auf 0,5% des Vertragspreises der rückständigen

Leistung für jede volle Verzugswoche, höchstens jedoch auf 5 % des Vertragspreises.

 

5.4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so

werden ihm vierzehn Tage vom Tage der Bekanntgabe der Versandbereitschaft angerechnet, die

bei Dritten entstandenen Lagerkosten berechnet. Für den Fall, dass der Gegenstand beim

Unternehmer lagert, betragen die Lagerkosten 0,5% des Nettorechnungsbetrages je Monat. Der

Unternehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den

Leistungsgegenstand anderweitig zu verfügen oder den Besteller mit angemessener

Fristverlängerung zu beliefern.

 

5.5. Die Einhaltung der Lieferfristensetzt die Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers aus dem

Vertrag voraus. Dies gilt auch für Verpflichtungen aus anderen Geschäften mit dem

Auftraggeber. 5.6. Nicht benötigte Ersatzteile sowie im Austausch gegen Neu Teile ausgebaute

defekte Teile sind maximal innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Neu Teile an uns

zurückzuliefern.

 

  1. Gefahrübergang

 

6.1. Die Gefahr geht mit dem Versand des Liefergegenstandes auf den Käufer über. Dies gilt

auch dann, wenn absprachegemäß Teillieferungen erfolgen oder wir noch weitere Leistungen

übernommen haben. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, ist diese

für den Gefahrübergang maßgebend. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht

wesentlichen Mangels nicht verweigern.

 

6.2. Auf Wunsch des Käufers versichern wir auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl,

Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbaren Risiken.

 

6.3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. eine Abnahme infolge von Umständen, die

der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft

bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Wir verpflichten uns jedoch, auf Wunsch und

Kosten des Käufers die Versicherungen abzuschließen, die er verlangt.

 

6.4. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

7.1. Das Eigentumsrecht an den eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt bis zur

vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem

Auftraggeber beim Auftragnehmer, soweit diese bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

bestanden haben. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die

jeweilige Saldoforderung.

 

7.2. Vermischen sich bei Einbau von Ersatz- und Zubehörteilen andere, nicht dem

Auftragnehmer gehörende Gegenstände derart, dass sie wesentliche Bestandteile einer

einheitlichen Sache werden, erwirbt der Auftragnehmer ein Miteigentum an der anderen Sache,

im Verhältnis des Wertes der eingebauten Teile zu den anderen verbundenen oder vermischten

Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder

Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist,

wird vereinbart, dass uns der Auftraggeber anteilmäßig ein Miteigentum überträgt.

 

7.3. Dem Auftragnehmer steht wegen der Forderungen für die von ihm erbrachten Leistungen

ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinem Besitz gelangten

Vertragsgegenstandes des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus

früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend

gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für

sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, sowie die Ansprüche

unbestritten, vom Auftraggeber anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  1. Mängelansprüche, Gewährleistung

 

8.1. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Sachmängel hat der

Auftraggeber unverzüglich nach Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Nicht

offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkannte Sachmängel hat der

Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung, jedoch spätestens mit Ablauf der vereinbarten

oder gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen.

 

8.2. Sollte der Auftragnehmer eine mängelbehaftete Leistung erbracht haben, hat der

Auftraggeber Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, sofern

nicht die Nacherfüllung für den Auftraggeber im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere

Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen

Rücktritt des Auftraggebers rechtfertigen. Ein etwaiges Wahlrecht zwischen Beseitigung des

Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu.

Nimmt der Auftraggeber den Leistungsgegenstand in Kenntnis des Mangels in Betrieb, ist der

Auftragnehmer für hieraus entstandene Schäden nicht verantwortlich. Der Auftraggeber trägt

die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht auf die Inbetriebnahme des

Leistungsgegenstandes zurückzuführen ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie durch

den Auftragnehmer verweigert hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung zu mindern oder

vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben vorbehaltlich

der Regelung 9. unberührt.

 

8.3. Abgesehen von den Fällen in Ziffer 2 besteht ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers nur

dann, wenn die Pflichtverletzung, aufgrund derer der Rücktritt erklärt werden soll, der

Auftragnehmer zu vertreten hat.

 

8.4. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Abnehmen der vertragsgegenständlichen

Leistungen.

 

8.5. Hat der Auftraggeber nach Leistungserbringung den Vertragsgegenstand an einen anderen

als den Leistungsort verbracht, ohne dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch

entspricht, gehen die hierdurch für die Nachbesserung erforderlichen Mehrkosten zu Lasten des

Auftraggebers.

 

8.6. Für Sach- und Rechtsmängel von Ersatzteilen leisten wir unter Ausschluss weiterreichender

Ansprüche Gewähr wie folgt: Sachmängel bei Neuteilen: All diejenigen Ersatzteile sind

innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Gefahrübergang -unentgeltlich nach

unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang

liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns

unverzüglich mitzuteilen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Zur Vornahme aller uns

notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Nachlieferungen räumt der Auftraggeber dem

Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit ein; andernfalls ist der Auftragnehmer von

der Haftung für daraus etwa entstehende Folgen befreit. Sachmängel bei gebrauchten

Ersatzteilen: Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Ersatzteile beträgt 6 Monate. Dies gilt

auch für Austauschteile. Sachmängel bei instandgesetzten Ersatzteilen: Die

Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate für die reparierten Komponenten des Ersatzteiles.

 

8.7. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder

unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Einbau oder Inbetriebsetzung durch den

Auftraggeber oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige

Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische,

elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht von uns zu verantworten sind.

 

  1. Schadensersatzansprüche, Haftung

 

9.1. Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.S. von§ 284 BGB

stehen dem Käufer bei Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur zu

 

9.2. bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger

Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit bei Nichteinhaltung von Garantiezusagen,

bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Haftung nach

dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung.

 

9.3. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Anspruch auf Schadensersatz oder

Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden

begrenzt, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wegen der

Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder der Nichteinhaltung von Garantien

haften.

 

9.4. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstanden

sind, dass er telefonische Anweisungen fehlerhaft umgesetzt hat.

 

9.5. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des

Käufers nicht verbunden.

 

9.6. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im

Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter

und Erfüllungsgehilfen.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

10.1. Erfüllungsort ist bei Lieferungen ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen

unser Lager. Alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden

Streitigkeiten ist das an unserem Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch

berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

10.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das materielle Recht der

Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen

oder Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

10.3. Bei Stornierungen seitens des Auftraggebers machen wir grundsätzlich eine Pauschale in

Höhe von 20 % des Auftragswertes geltend, es sei denn, wir weisen dem Auftraggeber höhere

uns entstandene Kosten nach.

 

10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder

werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen AGB nicht. ln keinem Fall

ist eine solche Bestimmung die die AGB des Käufers zu ersetzten. Eine unwirksame

Bestimmung wird durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.

 

10.5. Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom

Auftraggeber erhaltenen Daten unter Einhaltung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes

zu bearbeiten und zu speichern bzw. durch von uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern

zu lassen.

bottom of page