AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schramm Handwerk & Technik
Stand 09/2026
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Geltungsbereich, Vertragsabschluss
1.1. Wir erbringen sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung
dieser AGB. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
widersprechen wir ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir diesen nicht in jedem
Einzelfall widersprechen. Ihre Anerkennung durch uns bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
1.2. Alle Vereinbarungen, die wir mit dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Abschluss
und der Ausführung von Verträgen treffen, bedürfen der Schriftform. Insbesondere mündliche
Nebenabreden, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten werden erst durch
unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend.
1.3. AIIe Angaben, wie Maße, Gewichte, Leistungsdaten, Abbildungen, Beschreibungen, Skizzen
und Zeichnungen in Katalogen, Broschüren und Preislisten und sonstigen Drucksachen oder
elektronischen Medien sind nur annähernd, jedoch bestmöglich erteilt, sind jedoch für uns
insoweit unverbindlich. Das Gleiche gilt für derartige Angaben der Hersteller.
1.4. An Zeichnungen, Plänen, Kalkulationen und sonstigen, dem Auftraggeber überlassenen
Angebotsunterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Käufer darf
diese nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben.
1.5. Die mündliche, telefonische oder schriftliche Anforderung unseres Service-Personals zur
Schulung, Unterweisung, Beratung, Diagnose, Montage, Installation, Inbetriebsetzung,
Inspektion und/oder Reparatur von Maschinen, Anlagen oder Geräten stellt einen verbindlichen
Auftrag seitens des Auftraggebers an uns dar.
1.6. Für den Umfang von Lieferungen (Verschleiß- oder Ersatzteilen) ist ausschließlich unsere
schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebots mit zeitlicher Bindung und
fristgemäßer Annahme gilt das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
Nebenabreden, sonstige Vereinbarungen und Änderungen bedürfen immer unserer
schriftlichen Bestätigung.
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Leistungsumfang I Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
2.1. Wir setzten für die durchzuführenden Arbeiten und/oder Beratung qualifiziertes und
geschultes Personal ein. Wir stellen im erforderlichen Umfang Wartungsmaterial, Diagnose- und
Testeinrichtungen zur Verfügung.
2.2. Von uns avisierte Technikertermine sind nicht bindend. Wir tragen für eine zeitnahe
Einhaltung der Termine unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers Sorge. Sofern
allerdings solche Termine nicht eingehalten werden können, kann der Auftraggeber hieraus
keine Schadensersatzansprüche gleich welcher Art, insbesondere wegen Produktionsausfall,
gegen uns geltend machen.
2.3. Unser Service-Personal erstellt über die durchgeführten Arbeiten einen Leistungsnachweis,
der vom Auftraggeber zu unterschreiben ist.
2.4. Für die Dauer der Arbeiten hat der Auftraggeber dem Service-Personal die erforderlichen
Hilfskräfte und Hilfsmittel, wie Werkzeuge, Hebe- und Transportmittel, Heizung, Beleuchtung,
Betriebskraft oder dergleichen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bedienung dieser
Hilfsmittel erfolgt nur durch das Personal des Auftraggebers oder auf dessen Gefahr.
2.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes, die Beachtung
bestehender Sicherheitsvorschriften sowie für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen,
insbesondere die Maschinen, an denen Reparaturen durchgeführt werden sollen, zu säubern. Er
hat unser Personal auf spezielle, in seinem Betrieb bestehende Sicherheitsvorschriften
hinzuweisen.
2.6. Erforderliche innerbetriebliche Arbeitsgenehmigungen, Ausweise etc. beschafft der
Auftraggeber auf seine Kosten.
2.7. Der Auftraggeber benennt einen seiner am Einsatzort tätigen Mitarbeiter als
Ansprechpartner für unser Service-Personal.
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Preise, Zahlungsbedingungen I Aufrechnung
3.1. Die von uns in Rechnung gestellte Vergütung berechnet sich, soweit nichts anderes
vereinbart ist, nach unserem Servicesätzen-Inland, oder-bei Auslandseinsätzen-nach unserem
Servicesätzen-Ausland. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu. Sie ist sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu zahlen.
3.2. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens bleibt unberührt. Der Auftraggeber kommt spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und
Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder Empfang der Gegenleistung in Verzug.
3.3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zur,
wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt
sind.
3.4. Serviceleistungen sind falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen
angegeben, sofort nach Leistungserbringung ohne jeglichen Abzug zu begleichen.
3.5. Ersatzteillieferungen sind falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen
angegeben, zahlbar 10 Tage.
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Servicevergütung
4.1. Wir berechnen unsere Tätigkeit nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen für
Servicedienstleistungen.
4.2. Im Einsatzbereich von Deutschland erreichen die Monteure des Auftragnehmers den
Einsatzort regelmäßig durch Benutzung von Kraftfahrzeugen. Die Berechnung der Fahrtkosten
(km-Pauschale und Fahrzeit) erfolgt, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde,
gemäß den vereinbarten Verrechnungssätzen für Servicedienstleistungen und werden
gesondert in Rechnung gestellt. Grundlage ist hierbei immer die Entfernung zwischen Einsatzort
(Standort des Vertragsgegenstandes) und Geschäftssitz des Auftragnehmers I Wohnort des
Technikers.
4.3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, stehen uns Rechte aus § 321
BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann berechtigt, alle verjährten Forderungen aus der
laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich
die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehen Lieferungen und Leistungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber.
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Lieferzeiten und Lieferfrist
5.1. Eine vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der
Lieferungsgegenstand das Lager des Unternehmers verlassen, bzw. die Versandbereitschaft
dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
5.2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des
Einflussbereiches des Unternehmers liegen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt
auch, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind.
Falls der Hinderungsgrund länger als drei Monate dauert, steht beiden Vertragsteilen das Recht
zu, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung zurückzutreten.
5.3. Für den Fall, dass eine Vertragserfüllung aus anderen Gründen nicht rechtzeitig erbracht
wird, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu gewähren, nach deren fruchtlosem
Ablauf er unter Ausschluss weitergehender Rechte vom Vertrag zurücktreten kann. Diese
Beschränkung auf das Rücktrittsrecht gilt nicht für Nichtkaufleute, die jedoch ebenfalls eine
angemessene Nachfrist zu setzten haben. Ohne grobes Verschulden beschränkt sich in diesem
Fall der nachzuweisende Verzugsschaden auf 0,5% des Vertragspreises der rückständigen
Leistung für jede volle Verzugswoche, höchstens jedoch auf 5 % des Vertragspreises.
5.4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so
werden ihm vierzehn Tage vom Tage der Bekanntgabe der Versandbereitschaft angerechnet, die
bei Dritten entstandenen Lagerkosten berechnet. Für den Fall, dass der Gegenstand beim
Unternehmer lagert, betragen die Lagerkosten 0,5% des Nettorechnungsbetrages je Monat. Der
Unternehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den
Leistungsgegenstand anderweitig zu verfügen oder den Besteller mit angemessener
Fristverlängerung zu beliefern.
5.5. Die Einhaltung der Lieferfristensetzt die Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers aus dem
Vertrag voraus. Dies gilt auch für Verpflichtungen aus anderen Geschäften mit dem
Auftraggeber. 5.6. Nicht benötigte Ersatzteile sowie im Austausch gegen Neu Teile ausgebaute
defekte Teile sind maximal innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Neu Teile an uns
zurückzuliefern.
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Gefahrübergang
6.1. Die Gefahr geht mit dem Versand des Liefergegenstandes auf den Käufer über. Dies gilt
auch dann, wenn absprachegemäß Teillieferungen erfolgen oder wir noch weitere Leistungen
übernommen haben. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, ist diese
für den Gefahrübergang maßgebend. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht
wesentlichen Mangels nicht verweigern.
6.2. Auf Wunsch des Käufers versichern wir auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl,
Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbaren Risiken.
6.3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. eine Abnahme infolge von Umständen, die
der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft
bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Wir verpflichten uns jedoch, auf Wunsch und
Kosten des Käufers die Versicherungen abzuschließen, die er verlangt.
6.4. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
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Eigentumsvorbehalt
7.1. Das Eigentumsrecht an den eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Auftraggeber beim Auftragnehmer, soweit diese bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
bestanden haben. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die
jeweilige Saldoforderung.
7.2. Vermischen sich bei Einbau von Ersatz- und Zubehörteilen andere, nicht dem
Auftragnehmer gehörende Gegenstände derart, dass sie wesentliche Bestandteile einer
einheitlichen Sache werden, erwirbt der Auftragnehmer ein Miteigentum an der anderen Sache,
im Verhältnis des Wertes der eingebauten Teile zu den anderen verbundenen oder vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist,
wird vereinbart, dass uns der Auftraggeber anteilmäßig ein Miteigentum überträgt.
7.3. Dem Auftragnehmer steht wegen der Forderungen für die von ihm erbrachten Leistungen
ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinem Besitz gelangten
Vertragsgegenstandes des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus
früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, sowie die Ansprüche
unbestritten, vom Auftraggeber anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
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Mängelansprüche, Gewährleistung
8.1. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Sachmängel hat der
Auftraggeber unverzüglich nach Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Nicht
offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkannte Sachmängel hat der
Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung, jedoch spätestens mit Ablauf der vereinbarten
oder gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen.
8.2. Sollte der Auftragnehmer eine mängelbehaftete Leistung erbracht haben, hat der
Auftraggeber Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, sofern
nicht die Nacherfüllung für den Auftraggeber im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere
Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen
Rücktritt des Auftraggebers rechtfertigen. Ein etwaiges Wahlrecht zwischen Beseitigung des
Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu.
Nimmt der Auftraggeber den Leistungsgegenstand in Kenntnis des Mangels in Betrieb, ist der
Auftragnehmer für hieraus entstandene Schäden nicht verantwortlich. Der Auftraggeber trägt
die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht auf die Inbetriebnahme des
Leistungsgegenstandes zurückzuführen ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie durch
den Auftragnehmer verweigert hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung zu mindern oder
vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben vorbehaltlich
der Regelung 9. unberührt.
8.3. Abgesehen von den Fällen in Ziffer 2 besteht ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers nur
dann, wenn die Pflichtverletzung, aufgrund derer der Rücktritt erklärt werden soll, der
Auftragnehmer zu vertreten hat.
8.4. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Abnehmen der vertragsgegenständlichen
Leistungen.
8.5. Hat der Auftraggeber nach Leistungserbringung den Vertragsgegenstand an einen anderen
als den Leistungsort verbracht, ohne dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch
entspricht, gehen die hierdurch für die Nachbesserung erforderlichen Mehrkosten zu Lasten des
Auftraggebers.
8.6. Für Sach- und Rechtsmängel von Ersatzteilen leisten wir unter Ausschluss weiterreichender
Ansprüche Gewähr wie folgt: Sachmängel bei Neuteilen: All diejenigen Ersatzteile sind
innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Gefahrübergang -unentgeltlich nach
unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns
unverzüglich mitzuteilen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Zur Vornahme aller uns
notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Nachlieferungen räumt der Auftraggeber dem
Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit ein; andernfalls ist der Auftragnehmer von
der Haftung für daraus etwa entstehende Folgen befreit. Sachmängel bei gebrauchten
Ersatzteilen: Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Ersatzteile beträgt 6 Monate. Dies gilt
auch für Austauschteile. Sachmängel bei instandgesetzten Ersatzteilen: Die
Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate für die reparierten Komponenten des Ersatzteiles.
8.7. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Einbau oder Inbetriebsetzung durch den
Auftraggeber oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht von uns zu verantworten sind.
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Schadensersatzansprüche, Haftung
9.1. Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.S. von§ 284 BGB
stehen dem Käufer bei Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur zu
9.2. bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger
Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit bei Nichteinhaltung von Garantiezusagen,
bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung.
9.3. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Anspruch auf Schadensersatz oder
Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wegen der
Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder der Nichteinhaltung von Garantien
haften.
9.4. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstanden
sind, dass er telefonische Anweisungen fehlerhaft umgesetzt hat.
9.5. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Käufers nicht verbunden.
9.6. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
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Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1. Erfüllungsort ist bei Lieferungen ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen
unser Lager. Alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden
Streitigkeiten ist das an unserem Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch
berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
10.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das materielle Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen
oder Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
10.3. Bei Stornierungen seitens des Auftraggebers machen wir grundsätzlich eine Pauschale in
Höhe von 20 % des Auftragswertes geltend, es sei denn, wir weisen dem Auftraggeber höhere
uns entstandene Kosten nach.
10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen AGB nicht. ln keinem Fall
ist eine solche Bestimmung die die AGB des Käufers zu ersetzten. Eine unwirksame
Bestimmung wird durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.
10.5. Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom
Auftraggeber erhaltenen Daten unter Einhaltung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
zu bearbeiten und zu speichern bzw. durch von uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern
zu lassen.